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Photovoltaik 3. Juli 2026 8 Min Lesezeit

Energy Sharing 2026: Neues Feld für Solarbetriebe

Energy Sharing und GGV ab 2026: Was Solar-Fachbetriebe bei Mehrfamilienhäusern anbieten können und wo die Hürden liegen. Jetzt Geschäftsfeld sichern.

Kurzantwort
Energy Sharing 2026 bezeichnet das Teilen von Solarstrom über das öffentliche Netz nach § 42c EnWG, in Kraft seit 22.12.2025 und anwendbar ab 1. Juni 2026. Für Solar-Fachbetriebe ist es zusammen mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG) ein neues Zusatzangebot für Mehrfamilienhäuser und Quartiere. Voraussetzung sind unter anderem intelligente Messsysteme, deren Rollout bundesweit noch am Anfang steht.

Ein Fachbetrieb bekommt an einem Dienstagmorgen den Anruf eines Hausverwalters: Zwölf Wohneinheiten, ein großes Süddach, Interesse an einer PV-Anlage. Am Telefon fällt der entscheidende Satz: „Und lässt sich der Strom dann eigentlich unter den Mietern aufteilen?“ Der Vertriebsleiter zögert, denn die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an, welches Modell man wählt.

Genau an dieser Stelle entsteht 2026 ein neues Geschäftsfeld. Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und dem ab Juni 2026 anwendbaren Energy Sharing gibt es endlich schlanke Wege, Solarstrom im Haus oder im Quartier zu teilen. Wer als Solar-Fachbetrieb die Unterschiede kennt und sauber erklärt, verkauft nicht nur Module, sondern eine Lösung.

Dieser Ratgeber ordnet die drei Modelle Mieterstrom, GGV und Energy Sharing ein, benennt die Voraussetzungen und die bürokratischen Hürden und zeigt, wie Sie das Thema als Zusatzangebot positionieren.

Was Sie mitnehmen

  • Energy Sharing (§ 42c EnWG) ist seit 22.12.2025 in Kraft und ab 1. Juni 2026 anwendbar, der Strom fließt dabei über das öffentliche Netz.
  • Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG) gibt es seit dem Solarpaket I 2024 und teilt Strom ohne öffentliches Netz nur innerhalb eines Gebäudes.
  • Voraussetzung für Energy Sharing sind intelligente Messsysteme, deren Rollout bundesweit noch niedrig ist.
  • Für Solar-Fachbetriebe entsteht ein Zusatzangebot für Mehrfamilienhäuser und Quartiere, ehrlich kommuniziert entlastet es das Team und schafft Vertrauen.

Was ist Energy Sharing 2026 überhaupt?

Energy Sharing bedeutet, dass mehrere Personen den Strom aus einer gemeinsamen Erneuerbare-Energien-Anlage über das öffentliche Stromnetz teilen, ohne dass eine dieser Personen ihren Status als Endkunde verliert. Rechtlich geregelt ist das im neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser Paragraf ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten und ab dem 1. Juni 2026 anwendbar, wie die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie 2026 zusammenfasst.

Der entscheidende Punkt gegenüber den bisherigen Modellen: Beim Energy Sharing verlässt der Strom die Grundstücksgrenze. Er wird durch das öffentliche Verteilnetz transportiert, sodass auch Verbraucher im Quartier oder in derselben Netzregion beliefert werden können. Anders als in einigen anderen europäischen Ländern ist Energy Sharing in Deutschland allerdings nicht netzentgeltbefreit. Für den transportierten Strom fallen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben in voller Höhe an. Das begrenzt den wirtschaftlichen Vorteil und ist ein Punkt, den Sie im Kundengespräch offen ansprechen sollten.

Kurz definiert: Energy Sharing

Gemeinsame Nutzung von lokal erzeugtem Ökostrom über das öffentliche Netz durch eine feste Gruppe von Teilnehmern, die ihren Endkundenstatus behalten. Grundlage ist § 42c EnWG, anwendbar ab Juni 2026.

Wie unterscheidet sich Energy Sharing von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV, kam bereits mit dem Solarpaket I im Mai 2024 und ist in § 42b EnWG geregelt. Sie gilt als schlanke Alternative zum klassischen Mieterstrom. Bei der GGV erzeugt eine PV-Anlage auf dem Dach Strom, der direkt an die Wohneinheiten im selben Gebäude verteilt wird. Der Strom fließt ausschließlich über die Kundenanlage des Gebäudes, das öffentliche Netz wird nicht genutzt. Deshalb fallen weder Netzentgelte an, noch muss der Betreiber den aufwendigen Status eines Energieversorgers übernehmen. Details dazu bündelt der Leitfaden des Bundesverbands Solarwirtschaft 2024.

Der Unterschied zum Energy Sharing lässt sich in drei Punkten fassen. Erstens der räumliche Rahmen: Die GGV bleibt im Gebäude, Energy Sharing reicht bis in die Netzregion. Zweitens die Netznutzung: Die GGV meidet das öffentliche Netz und damit die Netzentgelte, Energy Sharing nutzt es und zahlt sie voll. Drittens die Messtechnik: Energy Sharing setzt intelligente Messsysteme für alle Teilnehmer voraus, die GGV kommt mit schlankeren Anforderungen aus. Für einen Solar-Fachbetrieb heißt das: Bei einem einzelnen Mehrfamilienhaus ist die GGV meist der pragmatische Einstieg, Energy Sharing wird interessant, sobald mehrere Gebäude oder ein Quartier ins Spiel kommen.

Mieterstrom, GGV oder Energy Sharing: Welches Modell passt für wen?

Für die Beratung im Betrieb hilft eine klare Gegenüberstellung. Alle drei Modelle teilen Solarstrom, sie tun es aber mit sehr unterschiedlichem Aufwand und für unterschiedliche Zielgruppen. Die folgende Tabelle fasst den Stand für 2026 zusammen.

Kriterium Mieterstrom (§ 42a EnWG) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) Energy Sharing (§ 42c EnWG)
Für wen Vermieter und Betreiber, die Vollversorgung anbieten wollen Eigentümergemeinschaften und Vermieter eines Gebäudes Gruppen über mehrere Gebäude, Quartiere, Genossenschaften
Räumlicher Rahmen Innerhalb des Gebäudes Innerhalb des Gebäudes, ohne öffentliches Netz Netzregion, über die Grundstücksgrenze hinweg
Netzentgelte Auf geteilten Strom nicht Nein, da nur Kundenanlage Ja, in voller Höhe
Aufwand für den Betreiber Hoch, Versorgerpflichten und Vollversorgung Mittel, kein Versorgerstatus, kein Preisdeckel Hoch bei Messtechnik und Abrechnung
Kern-Voraussetzung Meldung und Abrechnung Reststromvertrag je Bewohner bleibt bestehen Intelligente Messsysteme für alle Teilnehmer
Vorteil Etabliertes Modell mit Förderung Schlank, ohne Versorgerbürokratie Räumlich flexibel, quartiersfähig

Die Einordnung deckt sich mit der Analyse der DGS 2026: Bei Mieterstrom und GGV bleibt der Strom im Gebäude, beim Energy Sharing verlässt er es. Für Ihre Beratung ist das die zentrale Weiche.

Welche Voraussetzungen braucht Energy Sharing wirklich?

Die wichtigste technische Voraussetzung ist das intelligente Messsystem, oft als iMSys bezeichnet. Weil der Strom über das öffentliche Netz fließt, müssen Erzeugung und Verbrauch der Teilnehmer zeitnah und exakt gemessen und zugeordnet werden. Ohne diese digitale Messbasis funktioniert die Abrechnung nicht. Die Bundesnetzagentur legt hierfür die technischen Anforderungen und die Zeitpunkte für Aufbau und Betrieb fest.

Genau hier liegt die größte reale Hürde. Der Rollout der intelligenten Messsysteme steht bundesweit noch am Anfang. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 lag die Quote über alle deutschen Stromanschlüsse laut Bundesnetzagentur 2026 erst bei rund 5,5 Prozent. Für Pflichteinbaufälle bei großen Verbrauchern und steuerbaren Anlagen wurde die geforderte Quote von 20 Prozent zwar erreicht, für die breite Masse der Haushalte fehlt die Basis aber noch. Wer als Betrieb Energy Sharing verkauft, verkauft also zunächst ein Modell, dessen Messinfrastruktur beim Kunden vielerorts erst noch entstehen muss.

Neben der Messtechnik braucht es eine feste Teilnehmergruppe, eine saubere vertragliche Grundlage und eine belastbare Abrechnungslogik. Das ist kein Grund zur Zurückhaltung, aber ein Grund zur ehrlichen Kommunikation. Ein tieferer technischer Überblick findet sich im Leitfaden zur Photovoltaik-Automatisierung, der zeigt, wie Betriebe ihre Prozesse rund um solche Projekte digitalisieren.

Wo liegen die Chancen für Solar-Fachbetriebe?

Für Komplettanbieter aus PV, Speicher, Wärmepumpe und Wallbox ist das Teilen von Strom ein logischer nächster Baustein. Bisher endete das Angebot oft an der Grundstücksgrenze oder am einzelnen Zähler. Mit GGV und Energy Sharing können Sie Mehrfamilienhäuser, Wohnungsgesellschaften und Quartiersprojekte ganzheitlich adressieren. Das erschließt größere Anlagen, höhere Auftragsvolumen und wiederkehrende Betreuung statt Einmalgeschäft.

Der Vertriebsvorteil liegt in der Beratungshoheit. Ein Hausverwalter, der zwischen drei Modellen wählen soll, sucht keinen Verkäufer, sondern einen Lotsen. Wer die Unterschiede pragmatisch erklärt und offen sagt, wann sich die schlanke GGV lohnt und wann der Aufwand für Energy Sharing gerechtfertigt ist, gewinnt Vertrauen. Positionieren Sie das Thema deshalb als eigenständiges Zusatzangebot: eine kurze Machbarkeitsprüfung für Mehrfamilienhäuser, in der Sie Dachfläche, Bewohnerstruktur und Messtechnik bewerten und eine Empfehlung aussprechen. Wie ein Fachbetrieb solche Anfragen strukturiert aufnimmt, zeigt die Branchenlösung für Photovoltaik-Betriebe.

Wie positioniert ein Betrieb das Angebot ohne Mehraufwand im Büro?

Neue Geschäftsfelder scheitern selten an der Technik und oft am Büro. Jede zusätzliche Anfrage für Mehrfamilienhäuser bringt Rückfragen, Terminkoordination und Erklärbedarf mit. Wenn das Team ohnehin unter Anrufen steht, bleibt für die aufwendigere Quartiersberatung keine Luft. Hier lohnt es sich, die Erstannahme zu automatisieren, ohne die persönliche Beratung aufzugeben.

Eine KI-gestützte Telefonannahme kann Anrufe zu Mehrfamilienhaus-Projekten qualifiziert entgegennehmen, die wichtigsten Eckdaten abfragen und Termine vorbereiten. Wichtig ist die Ehrlichkeit im Kontakt: Wo eine KI mit Menschen spricht, gilt die Transparenzpflicht des EU AI Act, der Anrufer soll wissen, dass er mit einem Assistenten spricht. Eine solche Lösung wie FLOW Phone entlastet das Team bei der Erstannahme, ersetzt die fachliche Beratung durch Ihre Mitarbeiter aber nicht. Die Daten bleiben auf deutschen Servern und DSGVO-konform, was gerade bei Wohnungsgesellschaften ein Vertrauensanker ist. So gewinnen Sie Kapazität für genau die Projekte, die durch Energy Sharing und GGV neu entstehen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt Energy Sharing in Deutschland?

Der neue § 42c EnWG ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten und ab dem 1. Juni 2026 anwendbar. Erst ab diesem Zeitpunkt können Gruppen Solarstrom über das öffentliche Netz teilen.

Was ist der Unterschied zwischen GGV und Energy Sharing?

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bleibt der Strom im Gebäude und meidet das öffentliche Netz, deshalb fallen keine Netzentgelte an. Beim Energy Sharing fließt der Strom über das öffentliche Netz bis in die Netzregion, dafür sind Netzentgelte in voller Höhe fällig.

Braucht Energy Sharing zwingend Smart Meter?

Ja. Weil der Strom über das öffentliche Netz zugeordnet werden muss, sind intelligente Messsysteme für alle Teilnehmer nötig. Der bundesweite Rollout dieser Systeme steht allerdings noch am Anfang, das ist die zentrale praktische Hürde.

Ist die GGV auch ohne Smart Meter möglich?

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG kommt mit schlankeren Messanforderungen aus als Energy Sharing, weil der Strom das Gebäude nicht verlässt. Sie ist deshalb für ein einzelnes Mehrfamilienhaus oft der pragmatischere Einstieg.

Lohnt sich Energy Sharing wirtschaftlich für Mieter und Betreiber?

Der Vorteil ist gedämpft, weil in Deutschland auch auf geteilten Strom die vollen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben anfallen. Sinnvoll ist eine ehrliche Einzelfallrechnung je Projekt statt pauschaler Versprechen.

Welches Modell empfehle ich als Betrieb einem Mehrfamilienhaus?

Für ein einzelnes Gebäude ist meist die GGV die schlanke Wahl, weil sie ohne Versorgerstatus und ohne öffentliches Netz auskommt. Energy Sharing wird interessant, sobald mehrere Gebäude oder ein ganzes Quartier beteiligt sind.

Wie kann mein Büro die zusätzlichen Anfragen bewältigen?

Eine KI-gestützte Telefonannahme kann Erstanfragen zu Mehrfamilienhaus-Projekten qualifiziert aufnehmen und Termine vorbereiten. Sie entlastet das Team, ersetzt die fachliche Beratung aber nicht, und muss den Anrufer transparent über den KI-Einsatz informieren.

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert und mit Quellen belegt, erfolgen aber ohne Gewähr. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Genannte Zahlen sowie Zeit- und Einsparpotenziale sind beispielhafte Größenordnungen und kein zugesichertes Ergebnis, die tatsächlichen Werte hängen vom jeweiligen Betrieb ab. Stand: Juli 2026. Bildmaterial in diesem Beitrag wurde mit KI erstellt und zeigt keine realen Personen oder Orte.

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